FRAKTION

Fraktionsregelwerk

 

§ 1.0 | Mitgliederanzahl in Fraktionen:

Eine kriminelle Fraktion darf maximal 28 männliche und 4 weibliche Mitglieder haben.

§ 1.1 | Austrittsregel (Blood Out):

Beim Austritt aus einer Fraktion (Blood Out) muss der austretende Spieler alle Kenntnisse über die Fraktion und seine Zeit darin vergessen. Es ist sicherzustellen, dass alle verbleibenden Fraktionsmitglieder über den Austritt informiert sind. Nach einem Blood Out ist eine Rückkehr in die gleiche Fraktion nicht gestattet, auch nicht nach einem Charaktertod.

§ 1.2 | Kennzeichnung von Fraktionsmitgliedern:

Jedes Fraktionsmitglied muss in seinem Steam- oder FiveM-Namen klar erkennbar machen, zu welcher Fraktion es gehört. Die folgende Namensvorlage ist verpflichtend:
[Fraktionsname] | Vorname Nachname
Auch abgekürzte Bezeichnungen oder Initialen, die eindeutig zuzuordnen sind, sind akzeptabel.

§ 1.3 | Angriffe auf Anwesen:

Anwesen, Hoods oder Chapter einer Fraktion dürfen während eines Server-Zyklus nur einmal angegriffen werden. Alle Angriffe auf ein bestimmtes Anwesen werden als ein Angriff gezählt. Razzien oder Basisüberfälle dürfen nicht innerhalb von 30 Minuten vor oder nach einem Server-Neustart durchgeführt werden. Außerdem dürfen während eines Kriegs keine neuen Mitglieder in eine Fraktion aufgenommen werden.

§ 1.4 | Fahrzeugbeschränkungen in Konflikten:

Während Kämpfen oder Kriegen dürfen nur standardmäßige GTA-Fahrzeuge (Vanilla) verwendet werden. Diese Regelung gilt nicht für staatliche Fraktionen.

 

 

 

§ 1.5 | Korruption in staatlichen Fraktionen:

Mitarbeiter staatlicher Fraktionen (z.B. Polizei, Justiz, Militär) dürfen keine korrupten Handlungen durchführen, weder während noch außerhalb ihrer Dienstzeit. Es ist ihnen zudem nicht gestattet, illegale Routen zu überwachen oder diese zu nutzen, es sei denn, sie agieren im Rahmen einer verdeckten Ermittlung. Diese Ausnahme gilt nur für das FIB.

§ 1.6 | Start eines Gangkriegs:

Die Fraktion, die zuerst am Schauplatz eines geplanten Gangkriegs erscheint, darf den Konflikt sofort beginnen.

 

 

 

§ 1.7 | Einschränkung der Fahrzeugwahl in Kriegen:

In bewaffneten Konflikten und Kämpfen ist es Fraktionen untersagt, Motorräder oder ähnliche Fahrzeuge einzusetzen.

§ 1.8 | Urlaubsregelung für Fraktionsmitglieder:

Fraktionsleiter müssen Urlaubsanträge für ihre Mitglieder bei der Fraktionsverwaltung einreichen. Der Urlaub muss eine Mindestdauer von 10 Tagen und eine maximale Dauer von 30 Tagen haben. Während dieser Zeit ist das Mitglied temporär aus der Fraktion entfernt. Nach Ablauf des Urlaubs muss sich das Mitglied innerhalb von 3 Tagen bei der Fraktionsverwaltung zurückmelden, andernfalls verfällt sein Anspruch auf Rückkehr. Bei Verstoß greift § 1.8 des Fraktionsregelwerks.

§ 1.9 | Fraktionssperren bei Wechseln:

  • Wechsel von einer kriminellen Fraktion zu einer anderen kriminellen Fraktion: 3Tage Sperre
  • Wechsel von einer kriminellen Fraktion zu einer staatlichen Fraktion: 1 Tage Sperre
  • Wechsel von einer staatlichen Fraktion zu einer anderen staatlichen Fraktion: 1 Tag Sperre
  • Wechsel von einer staatlichen Fraktion zu einer kriminellen Fraktion: 3 Tage Sperre

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